Regularisierungsprozesse

Regularisierungsprozesse

Letzte Aktualisierung : Januar 2024

Bleiberecht – Aufklärung gegen die Angst

Mit den folgenden Informationen wollen wir alle Menschen in ihrem Kampf um ihr Bleiberecht unterstützen. „Solidarität wird siegen“ ist ein Slogan, der in der Vergangenheit vielfach Realität wurde und auch in Zukunft sein wird. Durch die Bereitstellung von Informationen möchten wir alle in die Lage versetzen, die Situation einzuschätzen und keine Chance zu verpassen, einen besseren Aufenthaltsstatus zu erhalten. Wir wollen ermutigen, uns gegenseitig durch Erfahrungsaustausch zu helfen und gegenseitige Solidaritätsstrukturen aufzubauen.

In letzter Zeit gibt es viele Medienberichte über Pläne, die Zahl der Abschiebungen aus Deutschland zu erhöhen. Die Bundesregierung verhandelt mit mehreren Herkunftsländern über Rückführungsprogramme, will Asylverfahren beschleunigen und mit Unterstützung der europäischen Grenzschutzagentur Frontex mehr Charterabschiebungen durchführen. Für alle, die nicht nur vom Bundesamt (BAMF), sondern auch vom Gericht abgelehnt wurden (wenn sie gegen die BAMF-Ablehnung Berufung eingelegt haben) und die nur eine Duldung haben, scheint es gefährlicher zu werden.

Wir versuchen in zwei Kapiteln, Ihnen nützliche Informationen gegen die Angst vor Abschiebung zu geben.
Im Kapitel „Bleiberecht“ finden Sie verschiedene Möglichkeiten, wie Sie ein Bleiberecht erhalten, auch wenn Ihr Asylantrag komplett abgelehnt wurde. Im Kapitel „Abschiebung stoppen“ finden Sie Möglichkeiten, wie Sie eine Abschiebung in letzter Minute stoppen können.

Wir möchten uns die Hände reichen und Solidarität aufbauen, damit die Behörden nicht mit ihrem Versuch Erfolg haben, Angst zu schüren, Menschen mit der Androhung von Abschiebung zu terrorisieren. Und das Wichtigste: Keine Panik! Wenn Sie befürchten, von neuen Rückübernahmeabkommen betroffen zu sein, bitten Sie Ihren Anwalt oder eine Beratungsstelle, mit ihnen zu klären, wie Sie ein Aufenthaltsrecht erhalten können. Nutzen Sie auch Kontakte, um herauszufinden, was passieren könnte, falls Sie sich entscheiden, in andere europäische Länder zu fliehen (tun Sie dies, bevor Sie Ihre Entscheidung treffen).

Einige nützliche Informationen für Ihr Aufenthaltsrecht

Falls Sie nur eine Duldung haben und nicht wissen, wie es weitergehen soll oder auch einfach nur Angst haben, kommen Sie bitte zur Beratung. Sie können sich mit Ihrem Anwalt oder in Beratungsstellen in Verbindung setzen und darüber sprechen, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten. Ansprechpartner finden Sie hier:

HALTEN SIE SICH AUF DEM LAUFENDEN: Bleibe in Kontakt mit deinem Anwalt und lokalen Aktivistengruppen. Ihr Anwalt wird manchmal die Möglichkeit haben, herauszufinden, ob es neue Optionen für Sie gibt und auch, ob die Gefahr einer Abschiebung steigt. Manchmal informieren sich Aktivist*innen einige Tage im Voraus über zukünftige Charterabschiebungen und versuchen, die Betroffenen zu warnen (siehe: https://noborderassembly.blackblogs.org/deportation-alarm/). Weitere Informationen hierzu finden Sie im Kapitel „Abschiebung stoppen“.

Pass- und Ausweisdokumente: In einige Länder wurden auch Menschen abgeschoben, die den deutschen Behörden nie einen Personalausweis, einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde vorgelegt haben. Für die meisten Herkunftsländer sind nach wie vor Reisepässe und/oder andere Arten von Ausweisdokumenten entscheidend, um eine Abschiebung durchzuführen. Deshalb kann es sehr gefährlich sein, einer Person mit Duldung einen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen. Dennoch ist es für die meisten Möglichkeiten, nach einem negativen Ende eines Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, entscheidend, den Behörden einen Reisepass vorzulegen. Und es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie zum Beispiel mit einem Arbeitsverbot bestraft werden, wenn Sie „nicht kooperieren, um Ihre Identität nachzuweisen“.

Deshalb ist es sehr wichtig, besser zu verstehen und einen guten Weg zu finden, das Gleichgewicht zu halten. Auf der einen Seite, der Ausländerbehörde keine Dokumente auszuhändigen, mit denen sie leicht eine Abschiebung durchführen können, bevor man die Gewissheit hat, dass ein Antrag, den man stellen möchte, die Möglichkeit hat, erfolgreich zu sein, und auf der anderen Seite auch genug zu „kooperieren“, um noch eine Aufenthaltserlaubnis bekommen zu können, die eine gewisse „Kooperation“ erfordert. Für den Fall, dass Sie bereits ein Beschäftigungsverbot haben, weil Sie nicht mit der Ausländerbehörde kooperiert haben, um Reisedokumente für die Rückführung auszustellen, sollten Sie mit Ihrem Anwalt oder einer Beratungsstelle besprechen, ob es Möglichkeiten gibt, gegen dieses Verbot vorzugehen.

IM ALLGEMEINEN:

  • Bauen Sie Ihr Team auf! Der Kampf um das Bleiberecht ist viel leichter zu gewinnen, wenn man nicht allein bleibt. Bauen Sie also Ihr Team aus Freunden, Unterstützern, Anwälten, Ärzten, Lehrern usw. auf.
  • Für mehrere Bleiberechtsoptionen ist es entscheidend, dass: Sie Deutsch lernen, anfangen, Ihr eigenes Geld zu verdienen (und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind) und dass Sie sich „integrieren“ (das bedeutet auch Verbindungen zu lokalen Vereinen, es kann Fußball, Kunst, Musik usw. sein, Sie versuchen, jemandem freiwillig zu helfen usw.)
  • Lasst uns die Hände reichen und Solidarität gegen Abschiebungen aufbauen. Lasst uns die Hände gegen die Angst reichen. Jede Person, die von Abschiebung bedroht ist, sollte viele Freunde um sich haben.
  • Jeder sollte dabei helfen, Gerüchten und Falschinformationen Einhalt zu gebieten. Wenn Sie können, kopieren Sie bitte diese Informationen und teilen Sie sie mit Freunden, die ebenfalls von Abschiebung bedroht sind.

Im Folgenden fassen wir die verschiedenen Möglichkeiten des Aufenthaltsrechts zusammen, die Sie nach einer Ablehnung in Ihrem Asylverfahren und vor Gericht haben:

1) Der Chancenaufenthalt – § 104c AufenthG:

Der Aufenthalt nach §104c AufenthG ist ein befristetes Aufenthaltsrecht für 18 Monate. Diese 18 Monate sind dazu gedacht, einen Pass zu erhalten und einen Job aufzunehmen, um den Lebensunterhalt sichern zu können. Nach 18 Monaten können bei Vorliegen der Voraussetzungen die Aufenthaltsregelungen nach §25a AufenthG bzw. §25b AufenthG greifen.

Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach §104c benötigen Sie:

  • den rechtlichen Status einer sogenannten „Duldung“ zu haben. Auch ohne Duldungsurkunde gilt man in der Regel als Träger dieses Status.
  • vor dem 31.10.2017 eingereist zu sein und sich mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Deutschland aufzuhalten („5 Jahre früherer Aufenthalt in Deutschland, 31.10.2022“) mit einer Erlaubnis, Aufenthaltserlaubnis oder Duldung. Unterbrechungen von bis zu drei Monaten sind unbedenklich. Auch Zeiten der Duldung wegen unklarer Identität nach §60b AufenthG werden auf die fünf Jahre des vorherigen Aufenthalts angerechnet.
  • Keine Straftaten, die 50 Tagessätze (allgemeine Straftaten) oder 90 Tagessätze (ausländerrechtliche Straftaten, z.B. Passlosigkeit) überschreiten. Nicht so problematisch sind Jugendstraftaten. Bei hohen Strafen oder Jugendstrafen (Freiheitsstrafen) kann die Ausländerbehörde aber auch die Erteilung eines Aufenthaltsrechts verweigern.
  • Keine wiederholten Falschaussagen oder Täuschungen über die Identität – wenn jemand wiederholt und absichtlich falsche Angaben gemacht oder über die Identität/Staatsbürgerschaft getäuscht hat. Die Falschangaben müssen der einzige Grund für die Verhinderung der Abschiebung sein.
  • Die Klärung der Identität, des Reisepasses, der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder des Visumverfahrens ist NICHT im Voraus erforderlich. Die Ausländerbehörde darf bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nichts davon verlangen.

Aufmerksamkeit! Diese Aufenthaltserlaubnis ist nur 18 Monate gültig. Innerhalb dieser 18 Monate sollten Sie bereit sein, eine Aufenthaltserlaubnis nach 25b oder 25a zu beantragen. Im Folgenden erfahren Sie, was die Voraussetzungen sind. Wenn Sie diese nach Ablauf der 18 Monate nicht erfüllen können, können Sie wieder in die Duldung zurückkehren.
Aufmerksamkeit! Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG berechtigt leider nicht zum Familiennachzug.
Aufmerksamkeit! Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c sind nur bis zum 30.12.2025 möglich. Danach endet diese Möglichkeit.

2) Aufenthalt mit nachhaltiger Integration – § 25b AufenthG:

§ 25b AufenthG gibt es schon länger. Mit einem neuen Gesetz hat die Bundesregierung diese Aufenthaltsregelung für eine nachhaltige Integration leicht verändert. § 25b AufenthG gilt als Anschlussmöglichkeit nach Ablauf der 18-monatigen Frist, Sie können sich aber auch direkt bewerben.

Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25b benötigen Sie:

  • Dauer des Aufenthalts: Sie müssen sich seit mindestens sechs Jahren (Alleinstehende) bzw. vier Jahre (Familien mit minderjährigen Kindern) in Deutschland aufhalten, und zwar auf erlaubter, genehmigter oder geduldeter Basis.
  • den rechtlichen Status einer sogenannten „Duldung“ zu haben. Auch ohne Duldung gilt man in der Regel als „geduldet“.
  • Die Identität muss geklärt werden. In den meisten Fällen verlangen die Ausländerbehörden auch einen nationalen Pass. Es kann Ausnahmen geben, wenn ein Reisepass nicht zu bekommen ist (z.B. Afghanistan), aber dann benötigen Sie möglicherweise weitere Unterstützung durch eine Beratungsstelle.
  • Keine Straftaten, die 50 Tagessätze (allgemeine Straftaten) oder 90 Tagessätze (ausländerrechtliche Straftaten, z.B. Passverstöße) überschreiten.
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung & Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Dies können Sie durch den „Leben in Deutschland“-Test, den „Staatsbürgerschaftstest“ oder anerkannte Schulabschlüsse nachweisen.
  • Grundlegende Mittel zum Lebensunterhalt: Der Lebensunterhalt für sich selbst und die Familie muss weitestgehend gesichert sein. Das bedeutet, dass Sie nachweisen müssen, dass Sie mindestens 51 % der Bedürfnisse, die Sie (und Ihre Familie) haben, aus Ihrem eigenen Einkommen finanzieren können. Es reicht auch aus, wenn der Lebensunterhalt in der Zukunft gesichert werden kann, z.B. wenn noch keine Arbeitserlaubnis vorliegt, aber bereits ein Arbeitsvertrag besteht. Ausnahmen kann es bei Krankheit, fortgeschrittenem Alter oder laufender Weiterbildung geben.
  • Sprache: Die Ausländerbehörde verlangt mindestens das Niveau A2. In der Regel müssen Sie dies mit einem Sprachzertifikat nachweisen.
  • Bei der Beantragung des §25b AufenthG können auch Empfehlungsschreiben von Schule, Ausbildung, Freizeitvereinen oder Freunden sinnvoll sein.

Aufmerksamkeit! Falls Sie Probleme haben, eines der aufgeführten Kriterien zu erfüllen, versuchen Sie, so schnell wie möglich Hilfe zu finden, um zu sehen, wie Sie damit umgehen können. Am besten klären Sie, BEVOR Sie die Anwendung durchführen, welche Möglichkeiten es gibt.
Aufmerksamkeit! Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG berechtigt leider nicht zum Familiennachzug.

3) Wohnheim für gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene (14-27 Jahre)- § 25a Aufenthaltsgesetz:

§ 25a AufenthG gibt es schon länger. Mit einem neuen Gesetz hat die Bundesregierung diese Aufenthaltsregelung für Jugendliche und junge Erwachsene leicht verändert. Leider hat sich die Situation etwas verschlechtert.

Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25a benötigen Sie:

  • Alter: Sie müssen zwischen 14 und 27 Jahre alt sein.
  • Dauer des Aufenthalts: Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren in Deutschland in einem erlaubten, genehmigten oder geduldeten Status aufhalten.
  • Duldung: Sie müssen „geduldet“ sein. Auch ohne Duldung kann man in der Regel als gesetzlich „geduldet“ gelten.
  • Vorduldungszeitraum: Ab dem 01.01.2022 muss man mindestens 12 Monate geduldet sein, um Anspruch auf §25a AufenthG zu haben. Dies ist neu und eine deutliche Verschlechterung, da in diesem Zeitraum von 12 Monaten die Abschiebung droht.
  • Schule/Ausbildung: Man muss mindestens drei Jahre erfolgreich die Schule besucht haben oder einen Schulabschluss oder einen Berufsabschluss in Deutschland nachweisen können.
  • Klärung der Identität: Die Identität muss geklärt werden. In den meisten Fällen verlangen die Ausländerbehörden auch einen nationalen Reisepass.
  • Keine Straftaten, die 50 Tagessätze (allgemeine Straftaten) oder 90 Tagessätze (ausländerrechtliche Straftaten, z.B. Passverstöße) überschreiten.
  • Familie: Nach §25a Abs. 2 AufenthG kann auch den Eltern eines minderjährigen Kindes ein Aufenthalt gewährt werden. Dazu dürfen sie sich nicht über ihre Identität getäuscht haben und müssen in der Lage sein, sich finanziell selbst zu versorgen.
  • Bei der Beantragung des §25a Aufenthaltsgesetz können Empfehlungsschreiben von Schule, Ausbildungsstätte, Freizeitvereinen oder Freunden hilfreich sein (auch wenn sie keine Voraussetzung sind). Sinnvoll ist es auch, den Test „Leben in Deutschland“ bereits absolviert zu haben.

Aufmerksamkeit! Falls Sie Probleme haben, eines der aufgeführten Kriterien zu erfüllen, versuchen Sie, so schnell wie möglich Hilfe zu finden, um zu sehen, wie Sie damit umgehen können. Am besten klären Sie, BEVOR Sie die Anwendung durchführen, welche Möglichkeiten es gibt.
Aufmerksamkeit! Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG berechtigt leider nicht zum Familiennachzug.

4) Ausbildungsduldung

Seit August 2016 können Sie bei einer Ausbildung eine sogenannte Ausbildungsduldung erhalten. Für die gesamte Zeit, in der Sie die Ausbildung absolvieren, haben Sie das Recht, einen Duldungsstatus zu behalten (und Sie werden während dieses Status nicht abgeschoben) und wenn Sie danach einen Job finden, haben Sie das Recht, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Das bedeutet, dass eine effektive Berufsausbildung Sie vor der Abschiebung bewahren kann. Eine Arbeitserlaubnis müssen Sie bei der Ausländerbehörde beantragen, wenn Sie einen Ausbildungsplatz gefunden haben. Manchmal wird Ihnen die Arbeitserlaubnis nicht erteilt. Wenn sie dies ablehnen, müssen sie dies schriftlich tun, und Sie können gegen diese Entscheidung erneut vor Gericht Berufung einlegen. Dieser Einspruch ist oft erfolgreich, weil es oft rechtswidrig ist, wenn das Amt ihn Ihnen verweigert.

5) Petition & Härtefallkommission

Selbst wenn das Asylverfahren scheitert und Sie bis zum Ende des Verfahrens ein negatives Ergebnis erhalten, gibt es auch die Möglichkeit, über eine „Petition“ an einen Landtag und die sogenannte „Härtefallkommission“ ein Bleiberecht auf der Grundlage von „Integration“ zu erhalten. Es ist kompliziert, sich zu verteidigen und zu verhindern, dass eine Person abgeschoben wird, insbesondere wenn sie einer Straftat beschuldigt wird. Ist das Strafmaß zu hoch, blockiert dies auch Anträge an die Härtefallkommission. Anmerkung: Verurteilungen wegen Drogenhandels und andere strafrechtliche Verurteilungen schließen alle Möglichkeiten aus, eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, und verursachen somit eine große Gefahr der Abschiebung. Alle Menschen, die einen Job haben, können versuchen, mit einer lokalen Beratungsstelle herauszufinden, ob es sinnvoll sein könnte, eine Petition zu starten.

6) Neues Asylverfahren („Folgeantrag“)

Wenn es neue Gründe oder Anhaltspunkte gibt (z.B. neue medizinische Probleme, ein psychologisches Gutachten, das es vorher nicht gab usw.), könnte es auch Möglichkeiten geben, ein neues Verfahren (Folgeantrag) neu zu starten. Darüber sollten Sie mit Ihrem Anwalt sprechen.

Es ist sehr wichtig, gesundheitliche Probleme von Anfang an zu dokumentieren, indem man ärztliche Atteste einholt. Viele von euch kennen die Symptome: Schlaflosigkeit, schlechte Träume, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen etc. Dies wird als „Traumatisierung“ oder „posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)“ bezeichnet. Wenn Sie medizinische/psychologische Atteste über diese Art von Leiden erhalten können, können Ihnen diese auch helfen, einen weiteren Antrag auf ein Abschiebeverbot durch das BAMF oder die Ausländerbehörde zu stellen.

7) Familiäre Gründe für das Aufenthaltsrecht

Wenn sich Ihre familiäre Situation ändert, z.B. wenn Sie einen deutschen Staatsbürger heiraten oder eine Person, die bereits ein Bleiberecht hat, und/oder Sie ein Kind haben, das ein Bleiberecht in Deutschland hat und Sie sich darum kümmern, ändert sich die Situation und Sie müssen mit Ihrem Anwalt und/oder Ihrer Beratungsstelle herausfinden, wie Sie dies den Behörden als neue Grundlage für Ihre Bleiberecht.

So können Sie z.B. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25.5 beantragen:
https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2023/07/kdr-255-factsheet-blanko.pdf

8) Für Menschen, die darüber nachdenken, in ein anderes Land auszureisen

Falls Sie erwägen, Deutschland zu verlassen, um in ein anderes Land zu gehen, kann es sehr hilfreich sein, es sich zweimal zu überlegen, um nicht in eine noch schlimmere Situation zu geraten. Hier gibt es viele Informationen und nützliche Kontakte: http://w2eu.info/ und es ist wichtig, VOR der Abreise um Rat zu fragen, damit Sie wissen, was Sie beachten müssen, wenn Sie gehen. In vielen Fällen, insbesondere wenn Menschen bereits hier registriert sind und sich schon länger hier aufhalten, wäre es wichtig, die Chancen für ein Bleiberecht in Deutschland und die konkrete Gefahr einer Abschiebung vor der Ausreise in ein zweites EU-Land nachzuweisen – zumal auch die Gefahr von „Dublin“-Abschiebungen nach Deutschland besteht.